BFH - Beschluß vom 28.02.1997
I B 7/97

BFH - Beschluß vom 28.02.1997 (I B 7/97) - DRsp Nr. 1998/9289

BFH, Beschluß vom 28.02.1997 - Aktenzeichen I B 7/97

DRsp Nr. 1998/9289

Gründe:

Der Kläger hat gemäß § 82 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 485 der Zivilprozeßordnung (ZPO) beantragt, zur Sicherung des Beweises die Vernehmung der Zeugen X, Y, Z und W anzuordnen. Der Antrag ist vom FG durch Beschluß als unzulässig zurückgewiesen worden. Es fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Das Gericht sei wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes ohnehin verpflichtet, die nach seiner Rechtsauffassung erforderlichen Beweise zu erheben (§ 76 FGO). Es habe bereits einen Auflagen- und Beweisbeschluß erlassen. Danach sollten zwar zunächst X, Y und W nicht als Zeugen gehört werden, dies bleibe aber dem weiteren Verlauf des Hauptsacheverfahrens vorbehalten.

Seine hiergegen gerichtete Beschwerde begründet der Kläger im wesentlichen wie folgt:

1. Das FG habe zu Unrecht angenommen, ihm stünde im Rahmen des Beweisverfahrens ein Ermessensspielraum zu. Dieses Verfahren enthalte keine Ermächtigung des Gerichts, sondern ein Recht des Klägers. Insbesondere könne das Gericht nicht für sich in Anspruch nehmen, zu einem späteren Zeitpunkt beantragte Beweise erheben zu können. Das Gesuch dürfe nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil es nach Ansicht des FG auf die zu sichernden Beweismittel nicht ankommen könne. Dem Gericht stehe im Beweisverfahren eine Prüfung der Beweiserheblichkeit nicht zu.