BFH - Beschluß vom 28.02.2000
I B 58/99

BFH - Beschluß vom 28.02.2000 (I B 58/99) - DRsp Nr. 2000/4688

BFH, Beschluß vom 28.02.2000 - Aktenzeichen I B 58/99

DRsp Nr. 2000/4688

Gründe:

Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend macht, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu, entspricht die Beschwerdebegründung nicht den Erfordernissen, die § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde stellt. Die grundsätzliche Bedeutung muss dargelegt werden. Dazu genügt nicht --wie vorliegend-- die Beschreibung des Rechtsstoffes, der den Rahmen für die Entscheidung der Rechtssache bildet und die Darstellung der eigenen rechtlichen Beurteilung des Streitfalles. Den Ausführungen des Klägers muss vielmehr zu entnehmen sein, dass, in welchem Umfang und aus welchen Gründen eine Rechtsfrage umstritten ist und worin die Bedeutung einer Entscheidung --im Hinblick auf die Rechtsprechung oder auf gewichtige Auffassungen in der Literatur-- zu sehen ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Mai 1995 V B 79/94, BFH/NV 1995, 1002; vom 9. August 1999 VIII B 38/99, BFH/NV 2000, 76).

Die vom Kläger gerügte Abweichung der Vorentscheidung von der Rechtsprechung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist teilweise ebenfalls i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet; soweit sie die Frage der Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben betrifft, ist die Rüge jedenfalls unbegründet.