BFH - Beschluß vom 28.02.2000
I B 67/99

BFH - Beschluß vom 28.02.2000 (I B 67/99) - DRsp Nr. 2000/5670

BFH, Beschluß vom 28.02.2000 - Aktenzeichen I B 67/99

DRsp Nr. 2000/5670

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Einkünfte eines Bediensteten des Europäischen Patentamts bei der deutschen Einkommensbesteuerung im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden können.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr (1993) als Bediensteter des Europäischen Patentamts in Den Haag tätig. Seine Ehefrau erzielte ebenfalls Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Streitjahr berücksichtigte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Einkünfte des Klägers bei der Bemessung des Steuersatzes. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat die von ihm geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits nicht in der gebotenen Weise dargelegt: