BFH - Beschluß vom 28.02.2001
VIII E 5/00
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 1035

BFH - Beschluß vom 28.02.2001 (VIII E 5/00) - DRsp Nr. 2001/8400

BFH, Beschluß vom 28.02.2001 - Aktenzeichen VIII E 5/00

DRsp Nr. 2001/8400

Gründe:

I. Die Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) A und B sind die ehemaligen Gesellschafter einer OHG, der gegenüber mehrere Gläubiger auf ihre Forderungen verzichtet hatten. Streitig war im Klageverfahren, ob der Schuldenerlass zu einem steuerfreien Sanierungsgewinn in Höhe von 640 414,10 DM geführt hat. Klage und Nichtzulassungsbeschwerde hatten keinen Erfolg.

Der Kostenbeamte des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Kostenrechnung vom 11. Mai 2000 die Kosten für das Beschwerdeverfahren auf der Grundlage eines Streitwerts von 50 v.H. der streitigen Gewinnauswirkung im Hauptsacheverfahren (320 207 DM) angesetzt. Die Erinnerungsführer sind der Ansicht, dass der Streitwert nicht pauschal, sondern konkret nach den tatsächlichen einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen (109 727 DM) zu ermitteln war. Die Auswirkungen seien mit 79 507 DM für A und 30 220 DM für B der beigefügten Aussetzungsverfügung des Finanzamts (FA) zu entnehmen.

Der Vertreter der Staatskasse (Erinnerungsgegner) beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Erinnerung ist nicht begründet. Der Kostenbeamte hat den Streitwert zutreffend ermittelt (§ 4 des Gerichtskostengesetzes -- GKG --).