BFH - Beschluß vom 28.02.2002
V B 154/01; V B 155/01

BFH - Beschluß vom 28.02.2002 (V B 154/01; V B 155/01) - DRsp Nr. 2002/7373

BFH, Beschluß vom 28.02.2002 - Aktenzeichen V B 154/01; V B 155/01

DRsp Nr. 2002/7373

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erbrachte als Einzelunternehmer überwiegend Umsätze durch versicherungsmathematische Gutachten. Er war in den Streitjahren (1982, 1984 bis 1992) Geschäftsführer und Gesellschafter der X-GmbH (nachfolgend X) und einer Verwaltungs-GmbH (nachfolgend VerwG). Gesellschaftszweck der X war die wirtschaftliche und finanzmathematische Beratung von Industrie, Handel und Gewerbe. Zweck der VerwG war die Beteiligung an Gesellschaften und Unternehmen, die Versicherungen vermittelten und Wirtschaftsberatung ausführten. Zum jeweiligen Anlagevermögen der X und der VerwG gehörte jeweils eine Rechenanlage.

Beide Gesellschaften führten in den Streitjahren eigene Umsätze gegenüber Dritten aus. Sie machten ebenso wie der Kläger Ansprüche auf Kürzung der geschuldeten Umsatzsteuer für Umsätze durch "Datenverarbeitung mit in Berlin (West) installierten Anlagen" nach § 1 Abs. 6 Nr. 3 des Gesetzes zur Förderung der Berliner Wirtschaft (BerlinFG) geltend.