BFH - Beschluß vom 28.02.2002
VIII 99/01

BFH - Beschluß vom 28.02.2002 (VIII 99/01) - DRsp Nr. 2002/4809

BFH, Beschluß vom 28.02.2002 - Aktenzeichen VIII 99/01

DRsp Nr. 2002/4809

Gründe:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision durch Beschluss vom 22. November 2001 zugelassen. Der Beschluss wurden den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 5. Dezember 2001 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Er enthielt den rechtlichen Hinweis, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung eine Begründung der Revision beim BFH einzureichen sei.

Mit Schreiben vom 17. Januar 2002 teilte die Vorsitzende des VIII. Senats des BFH den Prozessbevollmächtigten der Kläger unter Hinweis auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit, dass die Monatsfrist für die Begründung der Revision am 7. Januar 2002 abgelaufen sei und eine Begründung bisher nicht vorliege. Das Schreiben wurde den Prozessbevollmächtigten am 21. Januar 2002 (Montag) zugestellt.

Mit einem Telefax vom selben Tage beantragten die Prozessbevollmächtigten, ihnen Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist zu gewähren. Zur Begründung trug der Prozessbevollmächtigte K. vor, er habe mit dem in Ablichtung beigefügten Schriftsatz vom 29. Dezember 2001 beantragt, die Frist zur Begründung der Revision bis zum 7. Februar 2002 zu verlängern; er habe diesen Schriftsatz am Abend des 29. Dezember 2001 gegen 20 Uhr in den Briefkasten an dem Haus in der X-Straße in Y eingeworfen.