BFH - Beschluss vom 28.02.2003
II B 134/01

BFH - Beschluss vom 28.02.2003 (II B 134/01) - DRsp Nr. 2003/8310

BFH, Beschluss vom 28.02.2003 - Aktenzeichen II B 134/01

DRsp Nr. 2003/8310

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ am 5. Juni 1998 eine Arrestanordnung gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), mit der er zur Sicherung eines Erbschaftsteueranspruchs einen dinglichen Arrest in Höhe von ... DM anordnete. Die Anordnung war an den Kläger unter einer amerikanischen Anschrift gerichtet und gemäß den Regeln für eine Zustellung im Ausland auf den Weg gebracht worden. Sie ist dem Kläger nicht zugegangen, weil sie --so das Schreiben des zuständigen deutschen Generalkonsulats vom 7. August 1998-- nicht in Empfang genommen wurde. In Vollzug des Arrestes erließ das FA am 10. Juni und 2. Juli 1998 Pfändungs- und Einziehungsverfügungen, mit denen es Bankkonten des Klägers pfändete.