BFH - Beschluss vom 28.02.2003
VIII B 199/02

BFH - Beschluss vom 28.02.2003 (VIII B 199/02) - DRsp Nr. 2003/9996

BFH, Beschluss vom 28.02.2003 - Aktenzeichen VIII B 199/02

DRsp Nr. 2003/9996

Gründe:

1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet.

a) Soweit die Beschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt wird, ist sie unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig dargelegt.

Eine solche Darlegung setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) voraus, dass ausführlich dargestellt wird, inwiefern die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist. Hierzu muss substantiiert darauf eingegangen werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (BFH-Beschluss vom 16. April 2002 X B 102/01, juris, m.w.N.). Hat der BFH über die Rechtsfrage bereits entschieden, dann muss überdies eingehend begründet werden, inwiefern die bereits höchstrichterlich beantwortete Frage weiterhin umstritten ist. Es muss insbesondere erläutert werden, welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente gegen die Rechtsprechung des BFH vorgebracht worden sind (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 33, m.w.N.).