I. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Oberfinanzdirektion) erteilte der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im Juni bzw. Juli 2004 verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) für vier zur Verarbeitung in der Lebensmittelindustrie verwendete Halbwaren mit den Bezeichnungen ... Diese Waren enthalten jeweils Saccharose in Form von Kristallen mit einem Anteil von 98 GHT, 99,35 GHT bzw. 99,60 GHT. Die übrigen Anteile sind Zitronensäure und Ascorbinsäure, Mate, Zichorieinstant und Kaffeeinstant. Mit den erteilten vZTA wurden die genannten Waren in die Unterpos. 1701 99 90 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht, während die Klägerin die Einreihung als Lebensmittelzubereitungen in die Pos. 2101 bzw. 2106 KN begehrte.
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