BFH - Beschluss vom 28.03.2006
IV B 119/05
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 23.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 5632/02

BFH - Beschluss vom 28.03.2006 (IV B 119/05) - DRsp Nr. 2006/15911

BFH, Beschluss vom 28.03.2006 - Aktenzeichen IV B 119/05

DRsp Nr. 2006/15911

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.

1. Es kann dahinstehen, ob den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) zu gewähren ist. Denn selbst wenn Wiedereinsetzung im Hinblick darauf gewährt würde, dass der Klägervertreter nach den Angaben seines Faxgeräts von einem rechtzeitigen Zugang des Schriftsatzes ausgehen konnte, ist die Beschwerde wegen unzureichender Begründung unzulässig.

2. Nach § 116 Abs. 1 FGO kann die Nichtzulassung der Revision mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. Zur Begründung der Beschwerde sind nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die Voraussetzungen eines oder mehrerer Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO darzulegen. An einer solchen Darlegung fehlt es hier.

a) Die Darlegung eines Verfahrensmangels setzt voraus, dass die Tatsachen genau angegeben werden, die den Mangel ergeben. Der Verfahrensmangel muss zudem schlüssig dargelegt werden. Das ist der Fall, wenn die vorgetragenen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- den behaupteten Verfahrensmangel ergeben (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz. 48; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSP--, § 116 FGO Rz. 191).