BFH - Beschluss vom 28.03.2006
VII S 57/05

BFH - Beschluss vom 28.03.2006 (VII S 57/05) - DRsp Nr. 2006/15921

BFH, Beschluss vom 28.03.2006 - Aktenzeichen VII S 57/05

DRsp Nr. 2006/15921

Gründe:

1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für seine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 23. November 2005, mit dem festgestellt wurde, dass der ergangene Gerichtsbescheid als Urteil wirkt und das Verfahren beendet hat, ist abzulehnen.

a) Der von dem Antragsteller selbst gestellte Antrag ist zulässig. Für ihn besteht kein Vertretungszwang nach § 62a der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Dezember 2001 VII S 13/01, BFH/NV 2002, 692, und vom 9. April 2002 X S 2/02 (PKH), BFH/NV 2002, 949).

b) Der Antrag ist aber unbegründet.

aa) Gemäß § 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung setzt die Bewilligung von PKH voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung für den Eintritt des Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (z.B. BFH-Beschluss vom 21. Juli 1999 V S 6/99, BFH/NV 2000, 193). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt.