I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat im November 1998 insgesamt 435 lebende Rinder (Marktordnungs-Warenlisten-Nr. 0102 1010 9120) zur Ausfuhr nach Ägypten angemeldet. Sie hat vom Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) antragsgemäß Ausfuhrerstattung erhalten, für 302 dieser Rinder vorschussweise unter dem Vorbehalt des form- und fristgerechten Nachweises des Erstattungsanspruchs.
Die Tiere sind in dem kroatischen Hafen Rasa nach Ägypten verschifft worden. Den in der Verordnung (EG) Nr. 615/98 (VO Nr. 615/98) der Kommission vom 18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 82/19) in einem solchen Fall vorgeschriebenen Kontrollbericht einer zugelassenen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft (KÜG) hat die Klägerin hierüber nicht vorlegen können; sie hat jedoch vorgetragen, die einschlägigen Tierschutzbestimmungen eingehalten zu haben und zum Beweis hierfür u.a. Bestätigungen des Grenzveterinärs in Rasa, und der Quarantäneabteilung des Bestimmungsortes vorgelegt.
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