BFH - Beschluß vom 28.04.1998
IX B 120-121/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1497

BFH - Beschluß vom 28.04.1998 (IX B 120-121/97) - DRsp Nr. 1998/17352

BFH, Beschluß vom 28.04.1998 - Aktenzeichen IX B 120-121/97

DRsp Nr. 1998/17352

Gründe:

1. Die Verbindung der Beschwerdeverfahren zu gemeinsamer Entscheidung beruht auf §§ 73 Abs. 1, 121 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

2. Die Beschwerden sind unbegründet.

Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung kumulativ begründet. Zum einen hat es ausgeführt, der Mietvertrag halte dem sog. Fremdvergleich nicht stand. Zum anderen hält es den Mietvertrag zwischen Vater und Sohn für einen Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 der Abgabenordnung (AO 1977). Bei einer solchen kumulativen Begründung setzt die Zulassung der Revision voraus, daß hinsichtlich jeder der Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegt, der jeweils in der von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Form dargelegt wird (vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. August 1997 I B 72/96, BFH/NV 1998, 146, m.w.N.). Diesen Voraussetzungen genügen die Beschwerden nicht.