I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte von der M-GbR durch Abtretung deren Umsatzsteuererstattungsanspruch aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 1994 in Höhe von ... DM gegenüber dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erworben. Dem Erstattungsanspruch der M-GbR lag ein zwischen der Klägerin und der M-GbR abgeschlossener Mietkaufvertrag zugrunde. Nach Zustimmung durch das FA stand die Umsatzsteuervoranmeldung der M-GbR für Mai 1994 einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 der Abgabenordnung --
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