I. Die als Prozeßbevollmächtigten aufgetretenen Rechtsanwälte haben sich für die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine GmbH-- gegen die Ablehnung eines Antrages auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung gemäß § 258 der Abgabenordnung (
Das FG wies die Klage als unzulässig ab. Die Kosten wurden den ohne Vorlage einer Prozeßvollmacht aufgetretenen Rechtsanwälten auferlegt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|