BFH - Beschluß vom 28.04.2000
IX R 17/00

BFH - Beschluß vom 28.04.2000 (IX R 17/00) - DRsp Nr. 2000/5697

BFH, Beschluß vom 28.04.2000 - Aktenzeichen IX R 17/00

DRsp Nr. 2000/5697

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.

Die Revision ist unzulässig.

Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet abweichend von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Revision nur statt, wenn sie das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision gemäß § 116 FGO gegeben ist. Hierauf wurden die Kläger und Revisionskläger (Kläger) durch die der angefochtenen Vorentscheidung beigefügte Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen.

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision haben die Kläger nicht innerhalb der Frist des § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO begründet und nach einem entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden des erkennenden Senats zurückgenommen.

Gründe

die eine zulassungsfreie Revision gemäß § 116 FGO gerechtfertigt erscheinen lassen, liegen nicht vor.