BFH - Beschluss vom 28.04.2003
V B 184/02

BFH - Beschluss vom 28.04.2003 (V B 184/02) - DRsp Nr. 2003/9814

BFH, Beschluss vom 28.04.2003 - Aktenzeichen V B 184/02

DRsp Nr. 2003/9814

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ein dem Paritätischen Wohlfahrtsverband angeschlossener eingetragener Verein. Er versteht sich als psychosozialer Hilfsverein und ist bestrebt, die Lage psychisch leidender Personen zu verbessern. Er unterhielt ... öffentlich zugängliche Cafès, in denen Speisen und Getränke nicht nur an Vereinsmitglieder abgegeben wurden.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) besteuerte die Umsätze des Klägers durch Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im Streitjahr 1997 in dem angefochtenen Umsatzsteueränderungsbescheid vom 30. März 2000 mit dem allgemeinen Steuersatz.

Einspruch und Klage gegen die erwähnte Steuerfestsetzung blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Ansicht des Klägers zurück, die Umsätze in den Cafès seien nach § 4 Nr. 18 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1993 steuerfrei, hilfsweise seien sie nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG 1993 mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern, weil der Betrieb der Cafès nicht mehr im Rahmen eines Zweckbetriebes durchgeführt worden sei.