BFH - Beschluss vom 28.04.2003
V B 241/02

BFH - Beschluss vom 28.04.2003 (V B 241/02) - DRsp Nr. 2003/9815

BFH, Beschluss vom 28.04.2003 - Aktenzeichen V B 241/02

DRsp Nr. 2003/9815

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bot ihren Kunden an, für sie bei einer Schweizer Großbank ein Depot für Investmentfonds einzurichten und zu verwalten. Die Klägerin erhielt von ihren Kunden, die sie mit der Verwaltung des Vermögens beauftragt hatten, eine Anlage- und eine Verwaltungsgebühr.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beurteilte in den angefochtenen Umsatzsteueränderungsbescheiden vom 10. August 2001 für die Streitjahre 1996 bis 1998 auch die bisher als steuerfrei angesehene Tätigkeit, die mit der Anlagegebühr abgegolten wurde, als steuerpflichtige Umsätze.

Einspruch und Klage gegen die erwähnten Steuerfestsetzungen blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) bestätigte die Beurteilung des FA. Die Klägerin erhielt die Anlagegebühr nach der Begründung des FG, weil sie für die Anleger Informationen beschaffte und die Vermögensanlagen für sie überwachte.