BFH - Beschluß vom 28.05.1986
I B 22/86
Normen:
AO (1977) § 195 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 508
BStBl II 1986, 656
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Beschluß vom 28.05.1986 (I B 22/86) - DRsp Nr. 1996/12173

BFH, Beschluß vom 28.05.1986 - Aktenzeichen I B 22/86

DRsp Nr. 1996/12173

»Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die FÄ des Landes Nordrhein-Westfalen die einer OFD eingegliederten Großbetriebsprüfungsstellen mit der Durchführung einer Außenprüfung beauftragen dürfen.«

Normenkette:

AO (1977) § 195 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 ;

Gründe:

In dem mit der Klage vor dem Finanzgericht (FG) anhängigen Hauptverfahren geht der Streit um die Rechtmäßigkeit einer beim Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) zur Zeit durchgeführten Außenprüfung durch die Großbetriebsprüfungsstelle Köln II. Der Antragsteller unterliegt als Großbetrieb der Außenprüfung nach §§ 193 ff. der Abgabenordnung (AO 1977).

Durch Verwaltungsakt vom 23. November 1984 ordnete der Beklagte, Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) beim Antragsteller eine steuerliche Außenprüfung für die Zeiträume 1979 bis 1984 an. Mit der Durchführung dieser Außenprüfung wurde die Großbetriebsprüfungsstelle Köln II -eine Außenstelle der Oberfinanzdirektion (OFD) Köln- beauftragt. Die Beschwerde gegen die Prüfungsanordnung hatte keinen Erfolg. Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsanordnung lehnte das FA mit Schreiben vom 30. Juli 1985 ab.