BFH - Beschluß vom 28.05.1997
II B 105/96
Normen:
BewG § 11 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1522
BB 1997, 1988
BFHE 183, 224
DB 1997, 1547
DStR 1997, 1163
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Beschluß vom 28.05.1997 (II B 105/96) - DRsp Nr. 1997/5023

BFH, Beschluß vom 28.05.1997 - Aktenzeichen II B 105/96

DRsp Nr. 1997/5023

»Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Ableitung des gemeinen Werts der nicht an der Börse notierten Stammaktien mit Stimmrecht vom Börsenkurs der stimmrechtslosen Vorzugsaktien desselben Unternehmens durch Anwendung der von der Finanzverwaltung aus der durchschnittlichen Wertdifferenz von an der Börse gehandelten Stamm- und Vorzugsaktien errechneten pauschalen Zuschlägen erfolgen kann.«

Normenkette:

BewG § 11 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I.

Streitig ist der gemeine Wert der nicht an der Börse gehandelten Stammaktien der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin).

Die Antragstellerin ist eine AG. Im Jahre 1987 wurde das Grundkapital der Antragstellerin durch Ausgabe von stimmrechtslosen Vorzugsaktien im Nennwert von je 50 DM erhöht. Im Jahre 1990 wurde das Grundkapital durch Ausgabe weiterer stimmrechtsloser Vorzugsaktien erhöht. Die Vorzugsaktien sind mit einer Mehrdividende von zwei Prozentpunkten ausgestattet. Die Vorzugsaktien wurden im Jahre 1987 an der Börse eingeführt. Ihr Kurs betrug zum 31. Dezember 1989 321 DM, zum 31. Dezember 1990 270 DM, zum 31. Dezember 1991 225 DM und zum 31. Dezember 1992 202 DM.