I. A und die B-GmbH erklärten auf sog. "Zeichnungsscheinen" am 27. Dezember 1978, sich an einem Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) unter der Bezeichnung "Grundstücksgemeinschaft C-Straße" (Fondsgesellschaft) mit Einlagen in bestimmter Höhe beteiligen und den ihnen im Text übergebenen Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft anerkennen zu wollen. Die Zeichnungserklärungen sollten zu ihrer Wirksamkeit der Annahme durch die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) bedürfen. Diese war nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft u.a. ermächtigt, die zur Bildung der Fondsgesellschaft notwendigen Erklärungen mit Rechtswirkung für alle beitretenden Gesellschafter abzugeben und entgegenzunehmen. Am 29. Dezember 1978 nahm die Antragstellerin die Zeichnungserklärungen von A und der B-GmbH an. Damit sollte der Beitritt von A und der B-GmbH rechtswirksam werden.
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