Die Beschwerde ist unzulässig, teils weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ihre allein auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützte Beschwerde nicht ausreichend begründet haben (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), teils weil ihre Einwände keinen Verfahrensmangel betreffen.
1. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO erfordert, wenn --wie hier-- gerügt wird, das Finanzgericht (FG) hätte von Amts wegen weitere Sachaufklärung betreiben müssen, substantiierte Ausführungen dazu,
- welche Tatsachen das FG auch ohne entsprechenden Beweisantrag hätte aufklären müssen und mit Hilfe welcher Beweismittel;
- aus welchen Gründen genau sich eine solche weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen;
- welche Sachlage genau sich dann ergeben und inwiefern dies
- aus der materiell-rechtlichen Sicht des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können
(s. Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl 1997, § 115 Rz. 65, § 120 Rz. 40, m.w.N.; s. auch Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. November 1996 V B 37/96, BFH/NV 1997, 418; vom 13. März 1997 I B 125/96, BFH/NV 1997, 772; vom 19. März 1997 X B 262/96, BFH/NV 1997, 514, und vom 3. Dezember 1997 VIII B 38/97, BFH/NV 1998, 613).
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