BFH - Beschluss vom 28.05.2002
IV B 35/01

BFH - Beschluss vom 28.05.2002 (IV B 35/01) - DRsp Nr. 2002/12729

BFH, Beschluss vom 28.05.2002 - Aktenzeichen IV B 35/01

DRsp Nr. 2002/12729

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Sie ist zum überwiegenden Teil bereits unzulässig, im Übrigen aber unbegründet und daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgetragen hat, die Vorentscheidung weiche von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Juli 1991 IV R 73/90 (BFHE 165, 221, BStBl II 1991, 878) ab, ist die Beschwerde unzulässig. Die Zulässigkeit ist im Streitfall nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a.F.) zu beurteilen (s. Art. 4 und 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757), weil das angefochtene Urteil am 4. Dezember 2000, also vor dem 1. Januar 2001, verkündet wurde. Danach aber hat der Kläger den vom ihm geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz nicht in der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. erforderlichen Weise dargelegt.