Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Sie ist zum überwiegenden Teil bereits unzulässig, im Übrigen aber unbegründet und daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgetragen hat, die Vorentscheidung weiche von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Juli 1991 IV R 73/90 (BFHE 165, 221, BStBl II 1991, 878) ab, ist die Beschwerde unzulässig. Die Zulässigkeit ist im Streitfall nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a.F.) zu beurteilen (s. Art.
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