BFH - Beschluss vom 28.05.2003
VIII B 47/03

BFH - Beschluss vom 28.05.2003 (VIII B 47/03) - DRsp Nr. 2003/10580

BFH, Beschluss vom 28.05.2003 - Aktenzeichen VIII B 47/03

DRsp Nr. 2003/10580

Gründe:

1. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2 FGO.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative FGO, wonach die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert, nicht hinreichend dargelegt. Hierzu muss ausführlich dargestellt werden, inwieweit die aufgeworfene Rechtsfrage der Klärung bedarf und eine Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse geboten ist (BFH-Beschluss vom 19. November 2002 X B 117/01, juris, m.w.N.). Hat der BFH über die Frage bereits entschieden, muss erläutert werden, welche neuen gewichtigen rechtlichen Gesichtspunkte in der Rechtsprechung der Finanzgerichte oder der Literatur vorgetragen werden, die der BFH noch nicht geprüft hat (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 33, 38, m.w.N.).