BFH - Beschluß vom 28.06.2000
I R 50/00

BFH - Beschluß vom 28.06.2000 (I R 50/00) - DRsp Nr. 2000/6459

BFH, Beschluß vom 28.06.2000 - Aktenzeichen I R 50/00

DRsp Nr. 2000/6459

Gründe:

In der Sache streiten die Beteiligten darum, ob der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) als Geschäftsführer einer GmbH zu Recht für deren Steuerschulden als Haftender in Anspruch genommen worden ist. Für das Klageverfahren hat der Antragsteller Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten im Wege der Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag ab, da der Antragsteller die Erfolgsaussichten seines Klagebegehrens nicht schlüssig dargelegt habe und zudem die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten nicht vorlägen.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller persönlich Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist unzulässig.