Die Beschwerde hat keinen Erfolg --teils, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keinen der im Gesetz aufgezählten Zulassungsgründe in der erforderlichen Weise dargelegt hat (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --)-- teils, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.
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