BFH - Beschluß vom 28.06.2000
X B 49/96

BFH - Beschluß vom 28.06.2000 (X B 49/96) - DRsp Nr. 2001/3699

BFH, Beschluß vom 28.06.2000 - Aktenzeichen X B 49/96

DRsp Nr. 2001/3699

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg --teils, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keinen der im Gesetz aufgezählten Zulassungsgründe in der erforderlichen Weise dargelegt hat (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --)-- teils, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.