BFH - Beschluss vom 28.06.2002
IV B 72/01

BFH - Beschluss vom 28.06.2002 (IV B 72/01) - DRsp Nr. 2002/13997

BFH, Beschluss vom 28.06.2002 - Aktenzeichen IV B 72/01 - Aktenzeichen IV B 74/01

DRsp Nr. 2002/13997

Gründe:

Auf Grund mündlicher Verhandlung vom 18. Dezember 2000 ergingen in den Verfahren 3 K 4931/96, 3 K 7694/97 und 3 K 7974/00 klageabweisende Urteile des Finanzgerichts (FG), die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen (Klägerinnen) am 25. Januar 2001 zugestellt wurden. Die Revision wurde in keinem der Urteile zugelassen. Allen Urteilen ist eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wonach die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden kann, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen ist. In den mündlichen Verhandlungen hatte das FG jeweils den Beschluss verkündet, eine Entscheidung werde den Beteiligten schriftlich zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2001, eingegangen beim FG am gleichen Tag, legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen gegen alle genannten Urteile Revision und Nichtzulassungsbeschwerde ein. Die Nichtzulassungsbeschwerden stützte er dabei auf Verfahrensfehler. Das FG leitete den Schriftsatz an den BFH weiter, wo er am 9. März 2001 einging.