Wegen des Sachverhalts nimmt der Senat in erster Linie Bezug auf seinen Beschluss vom gleichen Tag in dem Parallelverfahren IV B 75/01, betreffend die Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht X. Weiter führt er aus:
Mit Schriftsatz vom Sonntag, dem 17. Dezember 2000, lehnte der Prozessbevollmächtigte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht nur X, sondern auch den Berichterstatter, Richter am Finanzgericht Y, wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Hierzu trug er vor, der Berichterstatter könne als Vertreter bzw. Interessenwahrer des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) verstanden werden, weil die Verfahren unter Missachtung der Rechte der Kläger "durchgezogen" würden.
Verfahrens- und Beweisanträge der Kläger würden nicht angenommen. In bereits abgeschlossenen, aber sachlich zusammenhängenden erstinstanzlichen Verfahren sei wesentlicher Vortrag sowohl gegenüber den Laienrichtern als auch im Tatbestand unterdrückt worden. In den hiesigen Verfahren sei Folgendes zu beanstanden:
- Verfahren ...
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