Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
1. Der Kläger hat seine Beschwerdebegründung nicht ausdrücklich auf einen der in § 115 Abs. 2 FGO statuierten Revisionszulassungsgründe gestützt. Seine Ausführungen in der Beschwerdebegründungsschrift erschöpfen sich im Kern --nach Art einer Revisionsbegründung-- in Einwänden gegen die vom Finanzgericht (FG) vertretene Rechtsauffassung, wonach der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Einspruchsfrist (vgl. § 110 Abs. 1 der Abgabenordnung -- AO 1977 --) zu Recht abgelehnt habe.
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