BFH - Beschluss vom 28.06.2006
I B 17/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 52
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 24.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen II 213/05

BFH - Beschluss vom 28.06.2006 (I B 17/06) - DRsp Nr. 2006/28436

BFH, Beschluss vom 28.06.2006 - Aktenzeichen I B 17/06

DRsp Nr. 2006/28436

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Einkommensteuerbescheids, in dem der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) von der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) vereinnahmte Unterhaltsleistungen der Besteuerung unterworfen hat. Die Klägerin hält diese Sachbehandlung für rechtswidrig, da die Unterhaltszahlungen von ihrem Ehemann geleistet worden seien, der von ihr dauernd getrennt in der Schweiz lebe; Unterhaltsleistungen eines dauernd getrennt lebenden und in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten zählten nicht zu den Einkünften i.S. des § 22 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Demgegenüber meint das FA, aus Art. 21 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (DBA-Schweiz) ergebe sich ein eigenständiges deutsches Besteuerungsrecht. Dieses Verständnis liege auch dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 5. November 1998 (BStBl I 1998, 1392) zu Grunde, das den Streitfall betreffe. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage mit Urteil vom 24. Januar 2006 II 213/05 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 964) stattgegeben und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.