Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Sie war daher zu verwerfen.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Voraussetzungen, unter denen eine Anhörungsrüge zulässig ist, nicht in der gesetzlich erforderlichen Weise dargelegt (§ 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6, Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Er hat nicht substantiiert vorgetragen, zu welchen Sach- und Rechtsfragen er sich nicht hat äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen der Senat nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Der Kläger beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung seiner zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Ausführungen. Diese hat der Senat aber bei seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen.
Soweit der Kläger die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs auch damit begründet, dass eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat, verkennt der Kläger, dass der Bundesfinanzhof (BFH) über eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 116 Abs. 5 Satz 1 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheidet.
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