BFH - Beschluss vom 28.06.2006
III B 91/06
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 16.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 2112/05

BFH - Beschluss vom 28.06.2006 (III B 91/06) - DRsp Nr. 2006/21691

BFH, Beschluss vom 28.06.2006 - Aktenzeichen III B 91/06

DRsp Nr. 2006/21691

Gründe:

I. Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte beim Finanzgericht (FG) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für seine Klage gegen die Beklagte (Familienkasse) auf Zahlung von Kindergeld für seine Tochter. Das FG lehnte mit Beschluss vom 16. Mai 2006 den PKH-Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage ab.

Hiergegen wendete sich der Antragsteller mit der von seinem Anwalt am 22. Mai 2006 beim FG erhobenen Gegenvorstellung, welche das FG mit Beschluss vom 30. Mai 2006 zurückwies. Zugleich legte er hilfsweise Beschwerde ein. Er trägt sinngemäß vor, die Klage sei nicht ohne Aussicht auf Erfolg.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).