BFH - Beschluss vom 28.06.2006
IV B 93/05
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 03.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 418/02

BFH - Beschluss vom 28.06.2006 (IV B 93/05) - DRsp Nr. 2006/25929

BFH, Beschluss vom 28.06.2006 - Aktenzeichen IV B 93/05

DRsp Nr. 2006/25929

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger ist Arzt. Er vereinbarte mit Vertrag vom 30. Dezember 1998 mit seinem bisherigen Praxisassistenten den sofortigen Beginn einer gleichberechtigten ärztlichen Gemeinschaftspraxis, an der beide Gesellschafter hälftig beteiligt sein sollten. Im Einspruchs- und Klageverfahren begehrte der Kläger vergeblich die ermäßigte Besteuerung des der Höhe nach unstreitigen Veräußerungsgewinns von 73 718 DM für das Streitjahr (1998).

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die Kläger hätten über die bloße Behauptung hinaus nichts dafür vorgetragen, dass ein Teilbetrieb i.S. des § 18 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) veräußert worden sei. Auch der Gesellschaftsvertrag gebe dafür nichts her; er lasse vielmehr zuverlässig darauf schließen, dass bis zum Veräußerungszeitpunkt ein einheitlicher Betrieb "Arztpraxis" bestanden habe.