Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrem als "außerordentliche Beschwerde" bezeichneten Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG), mit dem dieses ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt hat.
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