Die Beschwerde hat keinen Erfolg; sie ist zumindest unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
1. Das Finanzgericht (FG) hat in seiner mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten, die Abgabe von strafbefreienden Erklärungen durch den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sei im Streitfall gemäß § 7 Nr. 1 Buchst. a und b sowie Nr. 2 des Strafbefreiungserklärungsgesetzes (StraBEG) ausgeschlossen. Der Senat kann offen lassen, ob die vom Kläger im Zusammenhang mit § 7 Nr. 1 Buchst. a und b StraBEG angeführten Zulassungsgründe gegeben sind. Hat das FG seine Entscheidung --wie hier-- kumulativ auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund geltend gemacht werden und vorliegen (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Juli 2005 XI B 95/03, BFH/NV 2005, 2032, m.w.N.). Dies ist (zumindest) in Bezug auf den Ausschlussgrund des § 7 Nr. 2 StraBEG (Ausschluss der Straf- oder Bußgeldbefreiung bei Bekanntgabe der Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens) nicht geschehen.
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