I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führte in den Streitjahren 1997 bis 1999 als Übungsleiterin selbständig Aerobicstunden, Gymnastik- und Entspannungsübungen für verschiedene Sportvereine und Fitnessstudios durch. Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Steuererklärungen der Klägerin zunächst gefolgt war, stellte er anhand von Kontrollmitteilungen fest, dass die dort aufgeführten Beträge höher als die erklärten Entgelte waren. Das FA forderte daraufhin die Klägerin in zwei Schreiben "bzgl. der Erklärungen der Klägerin von 1997 bis 1999" auf, "zur Überprüfung des an Amtsstelle vorliegenden Kontrollmaterials" ihre Einnahmen für die Jahre 1997 bis 1999 getrennt nach Auftraggebern mitzuteilen. Als Rechtsgrundlage wurden die §§ 90, 93 und 97 der Abgabenordnung (AO) angegeben. Einen ausdrücklichen Hinweis nach § 93 Abs. 2 Satz 1 AO, dass die Auskünfte für die Besteuerung der Klägerin und nicht für die Besteuerung Dritter angefordert würden, enthielt das Schreiben nicht. Die Klägerin lehnte daraufhin eine umfassende Darlegung ihrer Einkünfte ab, weil sie "unspezifiziertem" Kontrollmaterial nicht auskunftspflichtig sei und weil die Angabe fehle, ob sich das Auskunftsverlangen auf die Klägerin oder auf Dritte beziehe.
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