BFH - Beschluß vom 28.07.2000
X B 4/00

BFH - Beschluß vom 28.07.2000 (X B 4/00) - DRsp Nr. 2000/9911

BFH, Beschluß vom 28.07.2000 - Aktenzeichen X B 4/00

DRsp Nr. 2000/9911

Gründe:

I. Im Streitjahr 1994 betrieb der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) eine ... sowie ein Gewerbe ... Nachdem er weder Steuererklärungen abgegeben noch Fristverlängerungsanträge gestellt hatte, zog ihn der Beklagte (das Finanzamt --FA--) schließlich im Mai bzw. Juni 1996 im Wege der Schätzung zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer heran, wobei es bei der Einkommensteuer (Steuerfestsetzung: ... DM) im Wesentlichen (unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Einkunftsquelle für die negativen Vermietungseinkünfte inzwischen nicht mehr zur Verfügung stand) an die erklärungsgemäß durchgeführte Veranlagung 1993, bei der Umsatzsteuer (Steuerfestetzung: ... DM; Vorjahr: ... DM) an die Voranmeldungen (zuzüglich eines Sicherheitszuschlags in Höhe von 10 %) anknüpfte.