I. Die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wurde mit Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 19. Oktober 2001 8 K 6728/00 abgewiesen. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil wurde vom beschließenden Senat mit Beschluss vom 1. August 2002 VII B 35/02 (BFH/NV 2002, 1499) als unbegründet zurückgewiesen.
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