BFH - Beschluss vom 28.07.2006
VIII B 248/03
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 28.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1199/01

BFH - Beschluss vom 28.07.2006 (VIII B 248/03) - DRsp Nr. 2006/25945

BFH, Beschluss vom 28.07.2006 - Aktenzeichen VIII B 248/03

DRsp Nr. 2006/25945

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1990, 1991 sowie 1992.

Da das FA nach Ansicht des Klägers ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist über den Einspruch gegen diese Bescheide entschied, erhob der Kläger "Untätigkeitsklage" und kündigte an, in der mündlichen Verhandlung u.a. die Aufhebung dieser Bescheide zu beantragen, soweit sie auf dem Ansatz bestimmter gewerblicher Gewinne und von Einkünften aus Kapitalvermögen beruhten. Zur Begründung führte er aus, er begehre nach § 46 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vom FA eine Einspruchsentscheidung. Die Sache sei entscheidungsreif. Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig.