BFH - Beschluß vom 28.08.2000
IV B 128/99

BFH - Beschluß vom 28.08.2000 (IV B 128/99) - DRsp Nr. 2000/9627

BFH, Beschluß vom 28.08.2000 - Aktenzeichen IV B 128/99

DRsp Nr. 2000/9627

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.

1. Die Beschwerde ist auch namens der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zu 4 wirksam erhoben worden. Die Bevollmächtigung der Prozessvertreter ergibt sich aus der vor dem Finanzgericht (FG) vorgelegten unbeschränkten Prozessvollmacht. Diese gilt nach § 81 der Zivilprozeßordnung (ZPO) i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auch für das Revisions- bzw. Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juli 1983 II B 68/82, BFHE 138, 529, BStBl II 1983, 644)

2. Die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor.

a) Das Endurteil des FG weicht nicht von dem rechtskräftigen Zwischenurteil ab. Nach dem Zwischenurteil ist den Klägerinnen der Entnahmegewinn "entsprechend ihren Anteilen als ehemalige Miterbinnen und Mitunternehmerinnen zuzurechnen". Diese Zurechnung hat das FG im Endurteil vorgenommen. Über den konkreten Verteilungsschüssel ist im Zwischenurteil nicht entschieden worden. Diese Entscheidung war erstmalig im Endurteil zu treffen, so dass auch die Anwendung eines unzutreffenden Schlüssels keine Abweichung v

on dem Zwischenurteil bedeuten würde.