BFH - Beschluss vom 28.08.2006
III B 48/06
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 22.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen V 325/2003

BFH - Beschluss vom 28.08.2006 (III B 48/06) - DRsp Nr. 2006/27711

BFH, Beschluss vom 28.08.2006 - Aktenzeichen III B 48/06

DRsp Nr. 2006/27711

Gründe:

I. Der mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erklärte in den Streitjahren 1992 bis 1996 sowie 1998 bis 2000 Verluste aus Vermietung und Verpachtung. Die Verluste, die zwei Grundstücke des Klägers betrafen, resultierten im Wesentlichen aus Aufwendungen für Schuldzinsen. Einnahmen wurden vom Kläger nicht erklärt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erkannte die geltend gemachten Verluste bei den jeweiligen Steuerfestsetzungen nicht an. Die hiergegen gerichteten Einsprüche blieben erfolglos. Im Klageverfahren machte der Kläger erstmals geltend, die erklärten Verluste stellten Verluste aus gewerblichem Grundstückshandel dar. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde beruft sich der Kläger auf die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger hat den geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).