Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Denn die geltend gemachten Zulassungsgründe sind zum Teil nicht gegeben (s. unten 1., 2.); im Übrigen (s. unten 3.) entspricht die Begründung nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügten Verfahrensmängel (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor.
a) Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das Finanzgericht (FG) seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens, also den gesamten konkretisierten Prozessstoff zugrunde zu legen; insbesondere ist der Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Prozessbeteiligten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. April 2005 IX B 194/03, BFH/NV 2005, 1354, m.w.N.).
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