BFH - Beschluss vom 28.08.2006
IX B 184/05
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 70
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 21.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen V 333/2003

BFH - Beschluss vom 28.08.2006 (IX B 184/05) - DRsp Nr. 2006/27731

BFH, Beschluss vom 28.08.2006 - Aktenzeichen IX B 184/05

DRsp Nr. 2006/27731

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Denn die geltend gemachten Zulassungsgründe sind zum Teil nicht gegeben (s. unten 1., 2.); im Übrigen (s. unten 3.) entspricht die Begründung nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügten Verfahrensmängel (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor.

a) Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das Finanzgericht (FG) seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens, also den gesamten konkretisierten Prozessstoff zugrunde zu legen; insbesondere ist der Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Prozessbeteiligten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. April 2005 IX B 194/03, BFH/NV 2005, 1354, m.w.N.).