BFH - Beschluss vom 28.08.2006
V B 127/06
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 17.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 246/05

BFH - Beschluss vom 28.08.2006 (V B 127/06) - DRsp Nr. 2006/28455

BFH, Beschluss vom 28.08.2006 - Aktenzeichen V B 127/06

DRsp Nr. 2006/28455

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig.

1. Die Klägerin hat die Beschwerdefrist versäumt.

Nach § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Klägerin hat die Beschwerde nicht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 3. Juli 2006, sondern erst am 24. Juli 2006 eingelegt.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist ist der Klägerin nicht zu gewähren.

Nach § 56 Abs. 1 FGO setzt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung liegt nicht vor.