BFH - Beschluss vom 28.08.2006
V B 180/05
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 12.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5488/01

BFH - Beschluss vom 28.08.2006 (V B 180/05) - DRsp Nr. 2007/799

BFH, Beschluss vom 28.08.2006 - Aktenzeichen V B 180/05

DRsp Nr. 2007/799

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb in den Streitjahren (1998 und 1999) ein Fitnessstudio mit angeschlossener Sauna. Die Benutzung des Fitnessstudios erfolgte auf der Grundlage von Mitgliedschaftsverträgen. Fast alle Mitglieder hatten neben dem Fitnesstraining auch die Saunanutzung vereinbart. Dabei wurden jeweils zwei Verträge abgeschlossen, und zwar ein Vertrag über das Fitnessstudio (50 DM monatlich) und die einmalige Aufnahmegebühr (49 DM) sowie ein Vertrag über die Saunanutzung (49 DM monatlich).

Im Anschluss an eine bei der Klägerin durchgeführte Umsatzsteuersonderprüfung erfasste der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Saunaumsätze mit dem allgemeinen Steuersatz und erließ entsprechende Umsatzsteuerbescheide.