BFH - Beschluss vom 28.08.2006
V B 56/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 70
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 14.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 563/05

BFH - Beschluss vom 28.08.2006 (V B 56/06) - DRsp Nr. 2006/28452

BFH, Beschluss vom 28.08.2006 - Aktenzeichen V B 56/06

DRsp Nr. 2006/28452

Gründe:

Es kann offen bleiben, ob die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bereits deshalb unzulässig ist, weil sie die Beschwerdebegründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) versäumt hat.

Jedenfalls entspricht die Beschwerde nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, wonach in der Begründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO darzulegen sind.

Hinsichtlich der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat die Klägerin keine konkrete Rechtsfrage formuliert, die im Interesse der Allgemeinheit über die bislang ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung hinaus klärungsbedürftig ist. Dies hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) im Schriftsatz vom 27. Juni 2006 zutreffend im Einzelnen ausgeführt.