BFH - Beschluss vom 28.08.2006
V S 17/06

BFH - Beschluss vom 28.08.2006 (V S 17/06) - DRsp Nr. 2006/28234

BFH, Beschluss vom 28.08.2006 - Aktenzeichen V S 17/06

DRsp Nr. 2006/28234

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 22. November 2005 hat das Finanzgericht (FG) in dem Verfahren ... den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. In der Rechtsmittelbelehrung hat das FG darauf hingewiesen, dass gegen den Beschluss gemäß § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Beschwerde nicht gegeben ist. Die gleichwohl vom Antragsteller eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 14. Februar 2006 ... unter Hinweis auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses des FG als unzulässig verworfen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der "sofortigen Beschwerde/Rechtsbeschwerde", mit der er im Wesentlichen geltend macht, ihm habe PKH zugestanden.

II. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.

Da der Antragsteller nicht die Verletzung rechtlichen Gehörs durch den beschließenden Senat, sondern andere Verfahrensnormen rügt, ist die Eingabe nicht als Anhörungsrüge i.S. des § 133a FGO, sondern als Gegenvorstellung im herkömmlichen Sinn zu würdigen. Durch die Schaffung und Reglementierung der Anhörungsrüge in allen Verfahrensordnungen sollte das Institut der Gegenvorstellung nicht ausgeschlossen werden (vgl. BRDrucks 663/04, S. 33; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05, BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76; vom 30. März 2005 VII S 13/05, BFH/NV 2005, 1349; vom 13. Januar 2005 , BFH/NV 2005, ).