BFH - Beschluss vom 28.08.2007
IV B 120/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 204
Vorinstanzen:
FG München, vom 10.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 667/06

BFH - Beschluss vom 28.08.2007 (IV B 120/06) - DRsp Nr. 2007/22891

BFH, Beschluss vom 28.08.2007 - Aktenzeichen IV B 120/06

DRsp Nr. 2007/22891

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --die Y-KG-- ist eine Holdinggesellschaft, zu deren Vermögen im Streitjahr (1999) eine 100%-ige Beteiligung an der Y-GmbH gehörte. Die Klägerin gewährte der GmbH im Januar 1998 nicht besicherte unverzinsliche Darlehen in Höhe von 60 Mio. DM auf unbestimmte Zeit. Am 30. Juni 1998 waren 5 Mio. DM zur Rückzahlung fällig; weitere Teilbeträge konnten mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten fällig gestellt werden.

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung erkannte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die von der Klägerin wegen der Unverzinslichkeit der Darlehen vorgenommene Teilwertabschreibung nicht an. An dieser Beurteilung hielt das FA auch im Rahmen der Einspruchsentscheidung fest.