1. Die anhängigen Verfahren über die Beschwerden wegen Nichtzulassung der Revision IX B 98/07, IX B 99/07 und IX B 100/07 werden gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden. Die Verbindung erscheint zweckmäßig, weil die Beschwerdeverfahren dieselbe Rechtsfrage betreffen und die Beteiligten identisch sind.
2. Die Beschwerden haben keinen Erfolg.
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