BFH - Beschluss vom 28.08.2007
IX S 7/07

BFH - Beschluss vom 28.08.2007 (IX S 7/07) - DRsp Nr. 2007/19076

BFH, Beschluss vom 28.08.2007 - Aktenzeichen IX S 7/07

DRsp Nr. 2007/19076

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb durch Beschluss zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Sätze 2, 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Der Anspruch der Rügeführerin auf rechtliches Gehör wurde im Beschwerdeverfahren nicht verletzt.

1. Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens das Recht, vor Gericht Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. März 2007 II S 1/07, BFH/NV 2007, 1094, m.w.N.).