BFH - Beschluss vom 28.08.2007
VI B 52/07
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2111
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 5427/04

BFH - Beschluss vom 28.08.2007 (VI B 52/07) - DRsp Nr. 2007/17469

BFH, Beschluss vom 28.08.2007 - Aktenzeichen VI B 52/07

DRsp Nr. 2007/17469

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Der im Wesentlichen geltend gemachte Zulassungsgrund --Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --)-- liegt im Streitfall nicht vor.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. In diesem Sinne ist eine Entscheidung u.a. dann erforderlich, wenn im Fall einer sog. Divergenz das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbar festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH oder ein anderes FG.